Gefahrenbewertung im nichtnuklearen und nuklearen technischen Sicherheitsrecht

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SEBI: 82/688

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Bei der Genehmigung von Kernenergieanlagen nach Pargr. 7 des Atomgesetzes steht die Frage im Mittelpunkt, welche Gefahren ganz oder teilweise oder mit bestimmter Wahrscheinlichkeit auszuschalten sind und welches Restrisiko jeweils in Kauf genommen werden darf. Als Instrumente der Gefahrenabwehr stehen die Nichtgenehmigung und die Auflagen zur Verfügung. Die Grenze zwischen abzuwehrender Gefahr und Restrisiko wird durch Parameter wie Wahrscheinlichkeit, Schadensumfang, betroffene Bevölkerungszahl, Wert des bedrohten Rechtsgutes etc. bestimmt. Zu dieser Abgrenzungsproblematik will die Arbeit einen Beitrag leisten. Die Behandlung von Gefahr und Restrisiko im Atomrecht wird begrifflich und inhaltlich bestimmt. Auf dieser Grundlage versucht der Verfasser eine Basis für die Ermittlung der Gefahrengrenze beim atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erarbeiten. Im nichtnuklearen Bereich werden vor allem Gefahren des Straßen- und Luftverkehrs untersucht. ks/difu

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Gefahrenbewertung, Sicherheitsrecht, Kernkraftwerk, Risiko, Restrisiko, Eisenbahn, Bergbau, Technik, Atomrecht, Atomgesetz, Verwaltungsrecht, Verkehr, Luftverkehr, Gewerbe, Energieversorgung, Umweltschutz

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Münster:(1981), 272 S., Abb.; Lit.(jur.Diss.; Münster 1981)

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Gefahrenbewertung, Sicherheitsrecht, Kernkraftwerk, Risiko, Restrisiko, Eisenbahn, Bergbau, Technik, Atomrecht, Atomgesetz, Verwaltungsrecht, Verkehr, Luftverkehr, Gewerbe, Energieversorgung, Umweltschutz

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