Erfüllung der Schutzpflichten nach § 4 V VOB/B: Vergütungsgefahr bei Auftraggeber!

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099
BBR: Z 558

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RE

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Abstract

Regelmäßig führt gerade bei Großbauvorhaben die Frage der Gefahrübertragung bei Untergang, Verschlechterung oder Unausführbarkeit des Werks zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Auch wenn der Auftragnehmer im Rahmen eines "VOB/B-Bauvertrages" die ihm nach § 4 V VOB/B obliegenden Schutzpflichten erfüllt hat, soll der Auftragnehmer die Gefahr für den Untergang bzw. die Verschlechterung seines Werks grundsätzlich nach den Regelungen des BGB tragen. Dies ist nach Auffassung der Autoren jedoch bei konsequenter Anwendung der Regelungen der VOB/B und des BGB unzutreffend. Es gilt dann vielmehr der Grundsatz: Erfüllt der Auftragnehmer die Schutzpflichten nach § 4 V VOB/B geht die Preis- und Leistungsgefahr zwingend auf den Auftraggeber über.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 1

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S. 17-19

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