BGB § 139; VwGO § 47 Abs. 6; BBauG 1960 § 2 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 4, § 10; § 34 Abs. 1; § 35 Abs. 2 und 3; BauGB §§ 39 ff.; BVerwG, Urteil v. 10.08.90 - Az.; 4 C 3.90 - OVG Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Die Aufhebung eines Bebauungsplans kann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringender - selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlußfassung sein. Das steht der Annahme einer Aufhebung aufgrund eines nur konkludent geäußerten oder lediglich als hypothetisch ermittelten Willens der Gemeinde entgegen. Ein derart selbständiger Aufhebungsbeschluß muß erkennen lassen, ob er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. Ein Anspruch auf Bebauung aus "eigentumskräftig verfestigter Anspruchsposition", wie er in der Rechtsgruppe erörtert worden ist, besteht nicht; die Fallgruppen, für die dieser Anspruch ursprünglich gedacht war, hat der Gesetzgeber inzwischen normiert. (-y-)

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Gemeinde, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Satzung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Bebauungsfläche, BVerwG-Urteil, Baugesetzbuch, Rechtsgültigkeit, Formerfordernis, Recht, Planungsrecht

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 13(1990), Nr.6, S.290-293, Lit.

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Gemeinde, Bebauungsplan, Bauleitplanung, Satzung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Bebauungsfläche, BVerwG-Urteil, Baugesetzbuch, Rechtsgültigkeit, Formerfordernis, Recht, Planungsrecht

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