Die öffentliche Förderung des Musiktheaters in Deutschland.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 99/3733
DST: K 70/154
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DI
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Abstract
Die Arbeit befasst sich zunächst mit verfassungsrechtlich neuralgischen Punkten der Musiktheaterförderung in der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu zählen die Problemlagen um eine eventuelle Pflicht zur Förderung sowie die Beachtung von grundgesetzlicher Kunstfreiheitsgarantie und verfassungsrechtlicher Kompetenzordnung. Zugleich ist auch die Zulässigkeit und tatsächliche Ausübung von Zusammenarbeit der bei der Förderung beteiligten Gebietskörperschaften Gegenstand der Betrachtungen. Mit Blick auf völkerrechtliche, verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Quellen ergibt sich eine objektiv-rechtliche Förderpflicht des Staates zugunsten von Musiktheatern. Bei Auslotung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eröffnet sich für den Bund unter den Gesichtspunkten der "überwiegend gesamtstaatlichen Repräsentation" sowie des Sonderlastenausgleichs (Art. 106 Abs. 8 GG) Spielraum für Musiktheaterförderung. Dessen Nutzung wird wesentlich bestimmt durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue. Die Förderbedingungen des Musiktheaters in der ehemaligen DDR waren geprägt von sozialistischer Weltanschauung sowie andererseits dem Bemühen um besonders qualitätvolle Förderung. Diese Erfahrungen und neuere Finanzierungsformen aus den USA und Australien (Fundraising und Sponsoring) fließen ein in Vorschläge zur weiteren Gestaltung der Musiktheaterförderung in Deutschland. Dabei wird auch die Bildung eines sich in besonderen Fördermodi der drei Berliner Opernhäuser darstellenden "Nationaltheaters" ins Auge gefasst. Ferner folgen Überlegungen zur Nachwuchsforderung sowie zu Festivals und Wettbewerben unter Bundesbeteiligung. Schließlich wird die Bildung einer paritätisch von Bund und Ländern zu besetzenden "Nationalstiftung" vorgeschlagen, welche in Form einer "richtenden Durchgangsstation" sich den genannten Förderaktivitäten annehmen soll. goj/difu
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379 S.
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Tübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht; 47