BVerwG, Urteil vom 3.4.1981 - 4 C 11.79.

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1982

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

In einem landeswasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren bedarf es unter den Voraussetzungen des § 38 Satz 1 und 2 BBauG des Einvernehmens mit der Gemeinde im Sinne des § 36 Abs. 1 BBauG auch dann nicht, wenn über die Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens positiv auch in bebauungsrechtlicher Hinsicht entschieden wird. Eine überörtliche Planung im Sinne des § 38 Satz 2 BBauG liegt ohne Rücksicht auf die räumliche Ausdehnung des Planungsvorhabens dann vor, wenn dem überörtlichen Träger der Planungshoheit nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Planungsrechts Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung obliegen. -z-

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 112(1981)Nr.14, S.436-437, Lit.

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