Die Stärkung der Verwaltungskraft kleinerer Gemeinden in den Ländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des gemeinsamen Fachbeamten, des Bürgermeisters in mehreren Gemeinden, des gemeinschaftlichen Bürgermeisters einer Bürgermeisterei in Baden-Württemberg und des Amtsdirektors in Nordrhein-Westfalen.

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SEBI: CO 617

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Abstract

Vor der Gebietsreform waren fast 90 Prozent aller Gemeinden kleine und kleinste Gemeinden mit Einwohnerzahlen bis zu 2000 oder 3000 Einwohnern.Auch für diese kleinen Gemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnungen; bei der Durchführung der Verwaltungsaufgaben zeigt sich aber eine Grenze in der geringen Verwaltungskraft der Kleingemeinden.Daher gingen die Bestrebungen dahin, kleinere Gemeinden zu größeren Verwaltungseinheiten zusammenzufassen, dabei aber die Selbständigkeit unberührt zu lassen.Die Lösungswege, die Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg eingeschlagen haben, sind unterschiedlich in Baden-Württemberg wurden gemeinsame Einrichtungen (gemeinsamer Fachbeamter, Bürgermeister in mehreren Gemeinden, Bürgermeisterei) geschaffen - dieser Weg bezweckt eine Stärkung der einzelnen Gemeindeverwaltungen selbst -, während in Nordrhein-Westfalen durch die Amtsverwaltung eine Entlastung der einzelnen Gemeindeverwaltungen durch Verlagerung örtlicher Aufgaben auf eine andere Ebene erreicht wird. chb/difu

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Bürgermeister, Amtsdirektor, Verwaltungspersonal, Kleingemeinde, Kommunale Selbstverwaltung, Fachbeamter, Beamter, Ämterverfassung, Amtsbezirk, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter

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Freiburg/Breisgau: (1963), ca. 200 S., Tab.; Lit.

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Bürgermeister, Amtsdirektor, Verwaltungspersonal, Kleingemeinde, Kommunale Selbstverwaltung, Fachbeamter, Beamter, Ämterverfassung, Amtsbezirk, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter

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