BayVGH, Urteil v. 29.10.1985 Nr. 1 B 85 A.2163.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Gemeindeverordnungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen auf der Grundlage des Artikel 107 Abs. 1 BayBO 1974 regeln einen Bereich, der zum übertragenen Wirkungskreis (Artikel 8 GO, Artikel 11 Abs. 3 BV) gehört. Diese Gemeindeverordnungen sind nach ihrem Inhalt Bauordnungsrecht, dessen Geltung auf das Gemeindegebiet begrenzt ist. Mit dem Erlass solcher Gestaltungsverordnungen regeln die Gemeinden nicht ihre eigenen Angelegenheiten (Artikel 11 Abs. 2 BV). Sie machen vielmehr von der ihnen zugewiesenen Kompetenz Gebrauch, die bauaufsichtlichen Anforderungen an Vorhaben in gestalterischer Hinsicht unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen örtlichen Verhältnisse näher auszugestalten. Die Kompetenz, die bauaufsichtlichen Anforderungen an Vorhaben zu modifizieren oder zu präzisieren, gehört aber ebenso wie der Vollzug der Bayerischen Bauordnung zum übertragenden Wirkungskreis der Gemeinden. Insbesondere wird durch die Zuweisung der Kompetenz zum Erlass örtlicher Gestaltungsvorschriften nicht die Planungshoheit der Gemeinde erweitert. Denn diese Planungshoheit beschränkt sich auf solche Bereiche, die bodenrechtlich relevant sind. Hierzu gehört jedoch nicht der Regelungsbereich des Artikel 107 BayBO 1974. Die auf seiner Grundlage erlassenen Gemeindeverordnungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen berühren daher nicht den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde.(-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Baugenehmigungsverfahren, Gestaltungssatzung, Gemeinderecht, Planungshoheit, Rechtsprechung, Baugestaltung, Gestaltungsverordnung, Artikel 107, Recht, Bauordnungsrecht

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.7, S.213-214, Lit.

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Baugenehmigungsverfahren, Gestaltungssatzung, Gemeinderecht, Planungshoheit, Rechtsprechung, Baugestaltung, Gestaltungsverordnung, Artikel 107, Recht, Bauordnungsrecht

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