Städtebaurecht und Hochspannungsfreileitungen.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

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Zusammenfassung

Die Planung von Hochspannungsfreileitungen unterliegt der energiewirtschaftsrechtlichen Investitionskontrolle und einer überörtlichen landesplanerischen Abstimmung.Dagegen werden die §§ 30 ff BauGB aufgrund landesrechtlichert Ausnahmetatbestände insoweit als unanwendbar angesehen. Auf dieser Verfahrenskonstruktion beruhen erhebliche Beschränkungen für einen effektiven Primärrechtsschutz insbesondere der Gemeinden und Grundeigentümer. Der Bundesgesetzgeber hat jedoch in den §§ 29 und 38 BauGB zwingend und abschließend den Anwendungsbereich der städtebaulichen Nutzungsordnung umschrieben. Ihr unterliegen zumindest Freileitungen ab 110 KV Nennspannung. Die danach gebotene Anwendung des Städtebaurechts ist de lege lata im Anzeigeverfahren nach § 4 EnWG möglich. Hierdurch wird die Planung von Energieleitungen zugleich an moderne, vergleichbare Fachplanungen angenähert und werden die bestehenden Funktionswidrigkeiten im Rechtsschutz beseitigt. Die danach zur "Unternehmergenehmigung mit planungsrechtlichem Einschlag" gewandelte Freigabeerklärung weist auch gegenüber der - de lege ferenda - bislang vornehmlich diskutierten energierechtlichen Planfeststellung Vorzüge auf.(-z-)

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Energiewirtschaftsrecht, Planungsrecht, Fachplanung, Bauleitplanung, Planungsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstellung, Elektrizitätsleitung, Freileitung, Hochspannungsleitung, Leitungstrasse, Trassenplanung, Recht, Energie

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 120(1989), Nr.21, S.641-648, Lit.

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Baurecht, Energiewirtschaftsrecht, Planungsrecht, Fachplanung, Bauleitplanung, Planungsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstellung, Elektrizitätsleitung, Freileitung, Hochspannungsleitung, Leitungstrasse, Trassenplanung, Recht, Energie

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