Artenschutz? Geld gäbe es genug! Ersatzzahlungen.
Alternative Kommunalpolitik
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2018
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Alternative Kommunalpolitik
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Bielefeld
Sprache
ISSN
0941-9225
ZDB-ID
Standort
ZLB: Kws 740 ZB 6736
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Wer in die Natur eingreift und nicht selbst für entsprechenden Ausgleich sorgen kann, muss ein sogenanntes Ersatzgeld bezahlen. Das wird in Paragraph 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt. Das Ersatzgeld ist meistens zweckgebunden und darf nur für Naturschutz und Landschaftspflege eingesetzt werden. Die Landesnaturschutzgesetze präzisieren diese Bestimmungen noch weiter, in Nordrhein-Westfalen etwa im Paragraph 31. In dem Beitrag wird auf das Vorgehen im Kreis Coesfeld eingegangen, der die Ersatzgelder zum Beispiel in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bei der Erstellung von Landschaftsplänen oder zum Flächenankauf investiert. Weitere Projekte sind die Aufwertung von Grünflächen in Gewerbegebieten, die Förderung von Streuobstwiesen oder die ökologische Restauration von aufgelassenen Steinbrüchen.
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
AKP. Fachzeitschrift für Alternative Kommunalpolitik
Ausgabe
Nr. 5
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 54-55