Energieeffizienz - Bauen und Sanieren mit der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
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RE
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Abstract
Nach der europarechtlichen Vorgabe der neu gefassten EU-Richtlinie 2010/31 zur Energieeffizienz ist eine Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) nochmals um 30 Prozent für 2012 geplant. Nach dieser Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 9.7.2012 erlassen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit Mitte April 2012 einen Entwurf des Ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zur EnEV und auch zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die beide an die neue EU-Richtlinie anzupassen sind. Die EnEV 2012 muss erst im Januar 2013 in Kraft treten, da die EU-Richtlinie hierfür einen Zeitraum von sechs Monaten zulässt. Gegenwärtig gilt die Fassung von 2009. Der Beitrag gibt einen Überblick über die derzeitige Rechtslage und einen Ausblick auf die anstehenden Reformen der EnEV 2012. Die nochmalige Verschärfung wird nicht kommen. Genannt wird ein Wert von durchschnittlich 7,5 Prozent. Bei Neubauten sollen dreifach verglaste Fenster und besser isolierte Kellerdecken vorgeschrieben werden. Für Wohngebäude soll es außerdem eine erleichterte Berechnung geben. Danach sollen für fünf Gebäudekategorien jeweils 10 marktgängige Anlagensysteme festgelegt werden, mit deren Anwendung die Vorgaben der EnEV 2012 erfüllt werden. Detaillierte Berechnungen sind dann nicht mehr erforderlich. Bei der energetischen Sanierung sollen die Vergaben der EnEV 2009 unverändert weiter gelten. Die Außenwanddämmung bei Gewerbegebäuden soll sogar aufgeweicht werden. Noch ist nicht sicher, ob die EnEV so auch wirksam werden wird, da sie als Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Außerdem möchte das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Nutzungspflichten für erneuerbare Energien im Gebäudebestand einführen. Unabhängig von unterschiedlichen politischen und wirtschaftlichen Interessen bleiben aber die Vorgaben der EU-Richtlinie verbindlich, dass ab 2021 nur noch neue Gebäude mit einem sehr niedrigen Energiebedarf erstellt werden dürfen, bei öffentlichen Gebäuden bereits ab 2019. Allerdings fordert auch die EnEV 2012 nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, was auch in der EU-Richtlinie verankert ist.
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Die Gemeinde
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Nr. 18
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S. 738-740