Keine Geschäftsführung ohne Auftrag durch Träger der Straßenbaulast für Änderungen an Telekommunikationslinie.
Gemeindetag Baden-Württemberg
Zitierfähiger Link:
Keine Vorschau verfügbar
Datum
2004
item.page.journal-title
item.page.journal-issn
item.page.volume-title
Herausgeber
Gemeindetag Baden-Württemberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Stuttgart
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
BBR: Z 333
IRB: Z 1912
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2003 lässt es § 53 Abs. 3 TKG nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt. Zur Durchsetzung ihrer Rechte und zur Verhinderung zeitlicher Verzögerungen ist den Verkehrswegeunterhaltspflichtigen nach dem Gebot der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes dieser innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, insbesondere durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. difu
item.page.description
Schlagwörter
Zeitschrift
Die Gemeinde
Ausgabe
Nr. 3
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 86-86