Keine Geschäftsführung ohne Auftrag durch Träger der Straßenbaulast für Änderungen an Telekommunikationslinie.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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ZLB: Zs 1723-4
BBR: Z 333
IRB: Z 1912

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Zusammenfassung

Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.3.2003 lässt es § 53 Abs. 3 TKG nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt. Zur Durchsetzung ihrer Rechte und zur Verhinderung zeitlicher Verzögerungen ist den Verkehrswegeunterhaltspflichtigen nach dem Gebot der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes dieser innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, insbesondere durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Die Gemeinde

Ausgabe

Nr. 3

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Seiten

S. 86-86

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