Die Änderung der Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses in eine dauerhafte Wohnnutzung kann die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. BBauG §§ 29 Satz 1, 35 Abs.2, 3 - GG Art 14 Abs.1 Satz 1, Bestandsschutz. BVerwG, Urteil des 4.Senats vom 28.10.1983 - 4C 70.78.

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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146

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Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die nachträgliche Baugenehmigung für einen 36 qm großen Anbau an ein Wochenendhaus, das jetzt als Wohnhaus genutzt wird. Die Nutzungsänderung und -erweiterung in eine dauernde Wohnnutzung ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Der Anbau wird als nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BBauG beurteilt. Seine Genehmigung widerspricht öffentlichen Belangen, da er die Entstehung einer Splittersiedlung befürchtet. Der Kläger kann sich auch nicht auf Bestandsschuz berufen, daher bleibt die in voriger Instanz getroffene Abbruchanordnung bestehen. cs

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Recht, Bundesbaugesetz, Wochenendhaus, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Splittersiedlung

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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 37 (1984)Nr.5, S.53, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Wochenendhaus, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Paragraph 35, Außenbereich, Bestandsschutz, Splittersiedlung

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