Das Selbsteintrittsrecht in Bayern nach Art. 3 a BayVwVfG.

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Passau

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ZLB: 95/4484

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DI

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Abstract

Am 1.8.1985 trat ein neuer Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Kraft; Abs. 1 lautet: "Kommt eine staatliche Behörde einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgerecht nach, so kann der Leiter der Aufsichtsbehörde an Stelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt)". Damit wurde eine Regelungslücke geschlossen. Nach einem rechtsgeschichtlichen Überblick zum Selbsteintrittsrecht behandelt der Autor die Erforderlichkeit und Ausgestaltung sowie das Gesetzgebungsverfahren der neuen Regelung. Insbesondere wird die Vereinbarkeit der Norm mit geltendem Recht untersucht und im Ergebnis bejaht. Hauptregelungsfall des Selbsteintrittsrechts ist das Polizeirecht der Länder. Im Laufe der Untersuchung werden auch verfassungs- und kommunalrechtliche Bedenken wegen des früheren Fehlens einer Regelung erörtert. Gesondert wird der Grundsatz der "Volkswahl des Landrates" untersucht (Art. 3a Abs. 2); demnach bleibt der Landrat im staatlichen Bereich weisungsgebundenes Glied der Staatsverwaltung. kmr/difu

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XVI, 135 S.

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