Grundstücksveräußerungen und städtebauliche Verträge außerhalb des Kartellvergaberechts - Welche Spielräume verbleiben noch für Kommunen?
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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1617-1063
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ZLB: Zs 6945
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RE
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Abstract
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.6.2007 (VerG 2/07 -, Fliegerhorst Ahlhorn) ist - bildhaft gesprochen - bei vielen Kommunen, insbesondere in NRW, eingeschlagen wie eine Bombe. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass Grundstücksveräußerungen der öffentlichen Hand, die mit einer Bauverpflichtung gekoppelt sind, selbst dann dem Kartellvergaberecht unterfallen, wenn der Vertragspartner der Kommune die betreffende bauliche Anlage nicht für die Kommune, sondern ausschließlich für eine Eigennutzung und -verwendung errichtet. Der Beschluss hat vor allem in NRW dazu geführt, dass zahlreiche Immobilienprojektentwicklungen, Zwischenerwerbsmodelle u.Ä. bis auf weiteres gestoppt wurden. Er war und ist gleichzeitig Anlass für zahlreiche Veröffentlichungen, Tagungen, Seminare u.Ä. Mit seinem Beschluss vom 12.12.2007 hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf seine Rechtsprechung jetzt, trotz vielfältig geäußerter Kritik, nochmals bestätigt. Auch wenn nach wie vor erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf verbleiben, ist dessen Rechtsprechung jedenfalls in NRW zur Vermeidung von Durchführungs- und Haftungsrisiken zumindest so lange zu Grunde zulegen, bis es ggf. nach Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts zu einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 124 Abs. 2 GWB kommt. Daher will der Beitrag die Möglichkeiten aufzeigen, die auch unter Beachtung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf für Kommunen bestehen, um städtebauliche Projekte im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen außerhalb des Kartellvergaberechts abzuwickeln. difu
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Vergaberecht
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Nr. 1
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S. 11-15