Rechtsverordnung und Satzung. Unterschiede und Stellung im geltenden Verfassungsrecht.

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SEBI: CH 511

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Zusammenfassung

Neben dem Parlament, welches im demokratischen Staat in erster Linie zur Rechtsetzung berufen ist, sind vielfach auch andere Organe aufgrund mehr oder weniger weitgefaßter Rechtsetzungsermächtigungen und -aufträge für den Erlaß von Rechtsnormen zuständig. Die Rechtsetzungsformen unterscheiden sich wertmäßig und sind, nach Rang geordnet, in eine Hierarchie des Geltungswertes eingestuft. Neben dem in einem bestimmten förmlichen Verfahren vom Parlament erlassenen Gesetz lassen sich noch die Verordnung, die von der staatlichen Verwaltung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtssätze, und die Satzung unterscheiden. Letztere umfaßt alle Rechtsvorschriften, die von einem mit "Autonomie" (Satzungsgewalt) ausgestatteten innerstaatlichen Verband (z. B. von einer Gemeinde) erlassen werden. Die Arbeit beschäftigt sich unter anderem mit den Funktionsbereichen von Satzung und Rechtsverordnung, der Rechtfertigung und Bedeutung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und der Verleihung autonomer Satzungsgewalt sowie der Auswirkung des Grundsatzes der Gewaltenteilung auf die Übertragung rechtsetzender Gewalt. chb/difu

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Verordnung, Satzung, Satzungsgewalt, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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Tübingen: (1961), 195 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1960)

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Verordnung, Satzung, Satzungsgewalt, Kommunalrecht, Verwaltungsrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung

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