Beamtenstatut und Europäische Gemeinschaften. Eine Untersuchung zu den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Lang
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 94/2933
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DI
S
S
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Abstract
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 48 EWG-Vertrag umfaßt das Recht aller Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort unter den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates beruflich zu betätigen. Eine Ausnahme macht jedoch der Abs. 4 des Art. 48 für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Der Begriff der "öffentlichen Verwaltung" ist ein einheitlicher Begriff des Europarechts, dessen Inhalt nicht anhand nationalen Rechts zu ermitteln ist. Darunter ist nur der Bereich der öffentlichen Verwaltung zu verstehen, der dem Bürger gegenüber im Subordinationsverhältnis, also auch mit der Möglichkeit staatlichen Zwanges, tätig wird. Für andere Bereiche muß der öffentliche Dienst für alle EG-Bürger offen stehen, was in Deutschland im Gegensatz z.B. zu Irland und Frankreich nicht der Fall ist. Eine Anpassung des deutschen Rechts ist daher notwendig. lil/difu
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373 S.
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Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht; 4