Beamte und Magistraten als Verwaltungsräte von gemischt-wirtschaftlichen Aktiengesellschaften.

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SEBI: 76/2340

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Im Wandel öffentlich-rechtlicher Organisationsformen zugunsten privatrechtlicher Formen im Bereich der öffentlichen Verwaltung kommt der gemischt-wirtschaftlichen Unternehmung eine bedeutende Rolle zu.Sie ist keine eigene Organisationsform, sondern es sind alle Typen des Gesellschaftsrechts auf sie anwendbar.In der Praxis findet sich jedoch nur die Aktiengesellschaft, die GmbH und die Genossenschaft.Die Revision des Gesellschaftsrechts in der Schweiz 1937 hat der gemischt-wirtschaftlichen Aktiengesellschaft eine Sonderstellung eingeräumt, und zwar dahingehend, daß die Gesellschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft Vertreter in den Verwaltungsrat entsenden kann, ohne daß das Gemeinwesen an der Gesellschaft finanziell beteiligt ist, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt.Der delegierte Beamte begegnet in der Aktiengesellschaft dem Interessenkonflikt zwischen dem Gewinnstreben der privaten Aktionäre und dem Gemeindewohl der öffentlichen Hand.Die Studie untersucht die sich daraus ergebenden Probleme sowie die rechtliche Stellung der delegierten Beamten und Magistraten.

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Wirtschaftsunternehmen, Aktiengesellschaft, Verwaltungsrat, Gesellschaftsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter, Gemeindeunternehmen, Recht, Verwaltung, Wirtschaft

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Diessenhofen: Rüegger (1975), XLII, 311 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; St.Gallen 1975)

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Wirtschaftsunternehmen, Aktiengesellschaft, Verwaltungsrat, Gesellschaftsrecht, Verwaltungsorganisation, Kommunalbediensteter, Gemeindeunternehmen, Recht, Verwaltung, Wirtschaft

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Reihe Handels- u. Wirtschaftsrecht; 3