Anzeige und Anzeigeverfahren in der Verwaltungsrechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung des Anzeigeverfahrens im Bauplanungsrecht.

Florentz
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München

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ZLB: 96/2749

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DI
S

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Abstract

Ein Novum des Baugesetzbuches (BauGB) von 1987 ist die Anzeigepflicht nach § 11 III. Sie ersetzt die Genehmigungspflichtigkeit eines Bebauungsplans, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan auf der Grundlage des Flächennutzungsplans entwickelt hat. Durch diesen Wegfall des Genehmigungsvorbehalts ist die kommunale Planungshoheit insofern gestärkt, als die Gemeinde den Bebauungsplan nunmehr in Kraft setzen kann, wenn die Verwaltungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Anzeige keine Rechtsverletzung durch den Plan geltend gemacht hat. Mit dem Institut der Anzeigepflicht sind indes eine Reihe rechtlicher Probleme verbunden, so die Rechtsnatur der Anzeige oder die formellen und materiellen Präklusionswirkungen von Beanstandungen der Behörde. Hier betont die Autorin, daß auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Behörde - in ihrer landesrechtlich geregelten Funktion als Kommunalaufsichtsbehörde - den Plan noch rechtsaufsichtlich beanstanden kann. Als präventives Mittel der Vermeidung fehlerhafter Rechtsakte erscheint die Anzeigepflicht der Autorin als mit Art. 28 II GG vereinbar. gar/difu

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XI, 244 S.

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Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 506