Zur Einbeziehung von Finanzierungskosten in den Erschließungsaufwand.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Abstract

Eine Anrechnung der ersparten Kapitalkosten auf die endgültigen Beiträge wegen erbrachter Vorausleistung für den Erschließungsaufwand widerspricht dem Wesen der Vorausleistung im Sinne des § 133 Abs. 3 BBauG. Wenn es sich bei dieser Vorschrift dem Sinne nach nur um verzinsliche Darlehen der Anlieger handeln sollte, könnten sich die Gemeinden den mit der Erhebung von Vorausleistungen verbundenen Verwaltungsaufwand ersparen und sich ein entsprechendes Darlehen wesentlich einfacher bei einem Kreditinstitut beschaffen. Darüber hinaus werden durch die Erhebung von Vorausleistungen gerade weitere Darlehenszinsen erspart, die andernfalls dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zu Lasten der Beitragspflichtigen zugeschlagen werden müssten. rh

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Finanzierung, Gesamtdeckungsprinzip, Bundesbaugesetz, Paragraph 133

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.1, S.3, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsaufwand, Finanzierung, Gesamtdeckungsprinzip, Bundesbaugesetz, Paragraph 133

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