Der "rechtswidrige" Widerspruch im Rahmen des § 7 BauGB.
Kohlhammer
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Kohlhammer
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DE
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Stuttgart
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0342-5592
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ZLB: 4-Zs 242
BBR: Z 477
BBR: Z 477
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Abstract
Ein Konfliktpotenzial zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger besteht dann, wenn deren Planungen dasselbe Gebiet betreffen. Der § 7 BauGB kann dieses Konfliktpotenzial verringern, wenn nicht sogar harmonisch auflösen. Dennoch bleibt festzuhalten, dass das Widerspruchsrecht des öffentlichen Planungsträgers aus § 7 BauGB inhaltlich flexibel anwendbar ist. Die Möglichkeit einen rechtswidrigen Widerspruch zu erheben, der von der Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan befreien soll, um prophylaktisch den eigenen Gestaltungsspielraum zu schützen besteht ohne weiteres. Eine solche Art der Befreiungsplanung stellt eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.1 GG dar, deren rechtliche Kontrollmöglichkeit durch die Gerichte, wiederum durch die Einschätzungsprärogative des öffentlichen Planungsträgers begrenzt wird. difu
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Verwaltungsrundschau
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Nr. 3
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S. 85-87