Planungs- und Baurecht-Sachenrecht. Uri-Näherbaurecht. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abt., 4.6.1980.

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1982

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Das Baurecht geht grundsätzlich von der Gleichheit der Grenzabstände aus; unterschreitet ein Grundstückseigentümer mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde den ordentlichen Grenzabstand, so kann der betreffende Nachbar - ohne dass er sich entsprechend verpflichtet hätte - nicht einfach aufgrund der Bauordnung gezwungen werden, bei einem späteren Neu- oder Anbau seinerseits einen größeren Grenzabstand einzuhalten, damit der Gebäudeabstand gewahrt bleibe. rh

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.11, S.491-495, Lit.

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