ZPO § 62. BGB § 1018. Inhalt eines auf Dauer eingeräumten Wegerechts. BGH, Urteil v. 26.10.1984 - Az. V ZR 67/83 - Düsseldorf.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ist der Inhalt eines auf Dauer eingeraeumten Wegerechts nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ohne Einschraenkung als Recht zum Gehen und Fahren beschrieben, so bedarf es eindeutiger Anhaltspunkte, um annehmen zu koennen, das Wegerecht sei auf die Benutzung zu einem bestimmten Zweck beschraenkt. Aus der Nutzung des herrschenden Grundstuecks zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit (hier zu landwirtschaftlichen Zwecken) kann eine solche Beschraenkung nur hergeleitet werden, wenn ein unbefangener Betrachter unter Beruecksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstaende daraus den eindeutigen Schluss auf eine entsprechende Einschraenkung ziehen wuerde. (-y-)
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Grundstück, Wegerecht, Grundbuch, Rechtsprechung, Miteigentum, BGH-Urteil, Eigentum
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 38(1985), Nr.7, S.385-386, Lit.
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Grundstück, Wegerecht, Grundbuch, Rechtsprechung, Miteigentum, BGH-Urteil, Eigentum