Allgemein oder hoteltypisch? Bauplanungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen nicht eindeutig.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: Kws 860 ZB 6819
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Ferienwohnungen ist in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht eindeutig geregelt. Wenn neben der Überlassung von Appartements hoteltypische Zusatzleistungen angeboten werden, ist davon auszugehen, dass es um einen Beherbungsbetrieb geht. Da Ferienwohnungen an einen ständig wechselnden Personenkreis mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet werden, sind sie anderenfalls in der Regel als (sonstige) Gewerbebetriebe einzuordnen und bauplanungsrechtlich entsprechend zu bewerten. Ferienwohnungen sind demnach nicht nur in eigens dafür festgesetzten Sondergebieten nach Paragraph 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 BauNVO zulässig. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermöglicht dies zugleich eine entsprechende Steuerung durch geeignete Baugebietsfestsetzungen, gegebenenfalls kombiniert mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten nach Paragraph 1 Absatz 4 bis 10 BauNVO, um so insbesondere auch der allgemeinen Wohnnutzung durch die einheimische Bevölkerung hinreichend Raum zu belassen.
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Journal
Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 12
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S. 531-533