Dichtigkeitsprüfung von Hausanschlussleitungen bei der Grundstücksentwässerung.
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Date
2010
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Publisher
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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DE
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Köln
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ZLB: 4-Zs 2851
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Authors
Abstract
Der Paragraph 61 a des Landeswassergesetzes (LWG), der private Abwasseranlagen betrifft, ist auch auf ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Spitzenverbände im LWG aufgenommen worden. Er regelt die allgemeinen Anforderungen an die Dichtigkeit von Hausanschlussleitungen, die bis dahin durch die Landesbauordnung geregelt wurden. Die Aufnahme der Regelung in das LWG verfolgt aus kommunaler Sicht das Ziel, rechtlich verbindliche und für den kommunalen Vollzug einheitliche Regelungen zu schaffen. Beispielsweise die in dem Gesetz verankerte Regelung, dass die Kommunen als entsorgungspflichtige Körperschaften allgemeine Informationsverpflichtungen zur Dichtigkeit gegenüber den Grundstückseigentümern haben. Die Möglichkeit, satzungsrechtliche Lösungen für die Anforderungen an Sachkundige zu schaffen, hat das Land Nordrhein-Westfalen in einem Erlass festgelegt. Die Registrierung der Sachkundigen erfolgt durch die Kammern (Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Ingenieurkammer-Bau) und das LANUV NRW hält eine internetbasierte Liste der Sachkundigen für ganz Nordrhein-Westfalen bereit. Zusätzlich zu den Anlaufschwierigkeiten bei den regionalen Kammern zur Umsetzung des Erlasses zeigte sich, dass es europarechtliche Bedenken gegen die gewählte Lösung gab, die sich an der Festlegung der Sach- und Fachkunde der Sachkundigen durch die Kammern festmachte. In dem Beitrag werden in diesem Zusammenhang Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände dargestellt, die mehr Rechtssicherheit schaffen und eine bürgerfreundliche Umsetzung gewährleisten. Im Anschluss enthält der Beitrag eine Stellungnahme des "Regionalforums Abwasser Rhein-Erft-Sieg" zu den vorhandenen Defiziten im Umgang mit Paragraph 61a des LWG.
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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Nr. 3
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S. 9-12