Denkmalschutz und gemeindliche Selbstverwaltung, dargestellt anhand der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen.

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SEBI: 89/437

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Abstract

Am 1.7.1980 ist das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten. Das Gesetz ist der Schlußpunkt einer landesrechtlichen Kodifikationswelle, durch die erstmalig bundesweit - wenn auch auf landesrechtlicher Ebene - jeweils die erforderlichen Rechtsgrundlagen für einen verbindlichen und notfalls zwangsweise durchsetzbaren Schutz von (Bau-)Denkmälern geschaffen wurden. Ein solcher Denkmalschutz kann der Sache nach eine Art Bodennutzungsregelung bezwecken: Die Anordnung, daß Vorhandenes bestehen bleiben soll und durch bestimmte Maßnahmen zu erhalten ist, verhindert an der betreffenden Stelle, mitunter auch in der Umgebung, anderweitige, d. h. nicht an die vorhandene Bausubstanz geknüpfte bauliche oder nichtbauliche Nutzungen. Das Ausmaß der raumgestaltenden Kraft des Denkmalschutzrechts ist zum einen abhängig von der Weite des gesetzlichen Denkmalbegriffs und der daraus folgenden Quantität erfaßter Bauwerke, zum anderen vom Stellenwert des Erhaltungsbelangs gegenüber gegenläufigen Interessen. Andererseits ist die Erarbeitung und Normierung von Bodennutzungskonzepten auf örtlicher, parzellenscharfer Ebene im Baugesetzbuch in Gestalt der Bauleitplanung geregelt und den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Die Arbeit ordnet beide Regelungskomplexe einander zu. chb/difu

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Kommunale Selbstverwaltung, Baudenkmal, Satzung, Rechtsschutz, Planungshoheit, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Städtebaurecht, Kommunalrecht, Recht, Denkmalschutz

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Berlin: Duncker und Humblot (1988), 230 S., Lit.(jur.Diss.; Hagen 1987/88)

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Kommunale Selbstverwaltung, Baudenkmal, Satzung, Rechtsschutz, Planungshoheit, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Baurecht, Städtebaurecht, Kommunalrecht, Recht, Denkmalschutz

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Schriften zum öffentlichen Recht; 545