Aufgaben der Handwerkskammern nach § 17 HwO und Position der Kammern bei der Schwarzarbeitsprävention - Beschluss des BVerfG vom 15. 3. 2007 - 1 BvR 2138/05.

Heymann
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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Das BVerfiG erklärt Betriebsbesuche nach § 17 Abs. 2 HwO für verfassungsrechtlich zulässig. Sie seien ein vielfach unentbehrliches Kontrollinstrument der modernen Wirtschaftsaufsicht, bedürften aber bereits dann als Durchsuchung der Einschaltung der Ordnungsbehörden und der richterlichen Anordnung, wenn sie auch dem Zweck dienten, den Sachverhalt einer Ordnungswidrigkeit aufzuklären. Das BVerfG übergeht dabei Voraussetzungen und Kern der Handwerkskammeraufgaben, beschränkt sich auf ein Verdikt, ohne den Inhalt der Norm zu klären. Es baut Hürden für Kammern und Schwarzarbeitsverfolgungsbehörden auf, die gemeinsam mit den Anforderungen der Rechtsprechung an die Nachweisintensität für Schwarzarbeit eine glaubwürdige Rechtsumsetzung weitestgehend ausschließen. § 17 Abs. 2 gilt auch nach dem Urteil für die nicht erfassten Besichtigungen, eine Überarbeitung der Vorschrift ist aber geboten.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 21

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S. 1356-1366

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