Die strafrechtliche Erfassung von Graffiti.

Köhler
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Köhler

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Tübingen

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ZLB: 2007/1210

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DI
RE

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Abstract

Die Arbeit behandelt das Phänomen Graffiti in materiell-strafrechtlicher und hierbei schwerpunktmäßig in dogmatischer Hinsicht. Nachdem eingangs eine Beschreibung des Begriffs erfolgte und ein Einblick in die Auftretungsformen und die Geschichte von Graffiti gegeben wurde, schließt sich eine kritische Würdigung der alten Rechts- bzw. Gesetzeslage vor dem 39. Strafrechtsänderungsgesetz an. Aufgezeigt werden die dogmatischen Streitigkeiten innerhalb des alten Sachbeschädigungstatbestandes im Rahmen des Beschädigungsmerkmals. Anschließend wird die Frage der Subsumtion von Graffiti unter das Merkmal des Beschädigens untersucht, bevor ein Fazit über gegebenenfalls bestehende Strafbarkeitslücken und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit gezogen wird. Als Schwerpunkt der Arbeit wird anschließend die neue Rechtslage evaluiert. Dabei wird zunächst nach dem Sinn einer Neufassung der §§ 303, 304 StGB gefragt, indem alle Punkte, die für und gegen eine solche Gesetzesänderung sprechen, aufgelistet und gewichtet werden. Schließlich wird die neue Gesetzeslage dargestellt, bevor Grundsätze für die im Mittelpunkt des Interesses stehende Auslegung der novellierten Sachbeschädigungstatbestände herausgearbeitet werden. Der Autor erarbeitet sich die Möglichkeiten einer Auslegung des neuen Gesetzes u.a. dadurch, dass er im Rahmen des historischen Auslegungselements Vergleiche mit der bisherigen Rechtslage, aber insbesondere auch mit den verschiedenen Gesetzesentwürfen tätigt und somit die Regelungsabsicht des Gesetzgebers schrittweise erkundet. Im Anschluss wird die Frage nach dem Verhältnis der Tatbestandsvarianten aufgeworfen und beantwortet. Schließlich erfolgt eine Kritik an der Ausgestaltung der Gesetzesänderung, indem die Stärken und Schwächen der neuen Sachbeschädigungstatbestände ausführlich herausgearbeitet werden und das Gelingen der Umsetzung der Reformüberlegungen beurteilt wird. Beantwortet wird auch die Frage, ob durch die Novellierung des Delikts der einfachen Sachbeschädigung dessen Charakter als Eigentumsdelikt erhalten geblieben ist. Abgerundet wird das Werk durch einen Vorschlag für eine optimale Bekämpfung der Graffiti-Problematik. goj/difu

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222 S.

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