Kommunale Entwicklungshilfe. Eine Aufgabe der Gemeinden? - Bestandsaufnahme und rechtliche Würdigung unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verwaltungspraxis.
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SEBI: 92/265
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Zusammenfassung
Obwohl weder das Grundgesetz noch ein Spezialgesetz den Gemeinden eine Befugnis zu Handlungen auf völkerrechtlicher Ebene gibt, leisten ca. 200 deutsche Gemeinden Hilfe für Gemeinden in Entwicklungsländern. Auch wenn diese Hilfe nur 0,078 % (ca. 6 Mio. DM) der vom Bund geleisteten Entwicklungshilfe ausmacht, stellt sich doch die Frage der Legitimation der Verteilung von Steuergeldern an ausländische Gemeinden. Den Kommunen werden in Art. 28 Abs. 2 GG "alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" zugewiesen. Eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft liegt vor, wenn sie nicht eindeutig einen überörtlichen Bezug hat und von der Gemeinde selbständig bewältigt werden kann. Die unmittelbare kommunale Entwicklungshilfe durch Geld- oder Sachmittel ist also nicht zulässig, da sie weder zum originären Aufgabenkreis der Gemeinden gehört noch einen meßbaren Vorteil für die eigenen Gemeindebürger bringt. Dagegen ist die mittelbare kommunale Entwicklungshilfe, bei der die Gemeinde lediglich ihre Bürger zur privaten Hilfe anregt und durch Stellung von Räumlichkeiten oder auch finanzielle Förderung des örtlichen Vereinswesens unterstützt, zulässig. lil/difu
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Entwicklungsland, Entwicklungshilfe, Entwicklungspolitik, Kommunalaufgabe, Städtepartnerschaft, Außenpolitik, Kompetenz, Haushaltsrecht, Kommunalaufsicht, Haushaltswesen, Kommunalpolitik, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht
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Frankfurt/Main: Lang (1990), XXXVII, 237 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1990)
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Entwicklungsland, Entwicklungshilfe, Entwicklungspolitik, Kommunalaufgabe, Städtepartnerschaft, Außenpolitik, Kompetenz, Haushaltsrecht, Kommunalaufsicht, Haushaltswesen, Kommunalpolitik, Verfassungsrecht, Recht, Kommunalrecht
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Schriften zum Staats- und Völkerrecht; 42