Die Informationsrechte der Beteiligten im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren.

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Hamburg

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ZLB: R 626/206

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Abstract

Informationen sind Entscheidungsgrundlagen, nicht nur für staatliches, sondern auch für individuelles Handeln. Seitdem es aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt, hat der Einzelne Anspruch darauf, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Das nützt ihm generell in jedem Verwaltungsverfahren, insbesondere aber im Sozialverwaltungsverfahren nach § 8 SGB X, zumal es hier auch darum geht, den Schutz persönlicher Sozialdaten zu berücksichtigen. Umgekehrt benötigt der Bürger aber auch Informationen seitens der Verwaltung, weil er nur dadurch in den Stand versetzt wird, seine Rechte effektiv geltend zu machen. Diese verwaltungsseitig zu gebenden Informationen reichen von der individuellen Beratung bis hin zur Akteneinsicht. Mithin zeichnen sich zu Beginn des 21. Jahrhunderts neben dem klassischen Verwaltungsverfahrensrecht auch die Konturen eines speziellen Informationsverwaltungsrechts als Chiffre für die Gesamtheit der Rechtsnormen ab, die in unterschiedlicher Form und Intensivität teils nebeneinander, teils aber auch wechselbezüglich das Informationsverhalten sowohl der Verwaltung als auch des versicherten Bürgers beeinflussen und anleiten.

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427 S.

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Studien zum Sozialrecht, Bd. 42