BBauG §§ 2 a Abs.6, 12, 31 Abs. 2 Nr. 2. BVerwG, Urteil v. 6.7.1984 - Az. 4 C 22.80 - OVG Lüneburg.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (BBauG 1976 § 2 a Abs. 6 Satz 2) hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können (Weiterentwicklung von §§ 55, 369 BVerwGE ). Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen. (-y-)

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Bebauungsplan, Bauleitplanung, Plangebiet, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Bekanntmachung, BVerwG-Urteil, Bundesbaugesetz

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984), Nr.6, S.291-293, Lit.

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Bebauungsplan, Bauleitplanung, Plangebiet, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Bekanntmachung, BVerwG-Urteil, Bundesbaugesetz

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