BVerwG, Urteil v. 14.12.1984 - 4 C 54.81.
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1985
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Amtliche Leitsätze: 1. Ob "zwingende" oder "dringende Gründe" die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Aufstellung eines Flächennutzungsplans erfordern, ist nach den konkreten städtebaulichen Erfordernissen des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist maßgebend, ob eine geordnete städtebauliche Entwicklung eher durch das Abwarten auf den Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet als durch eine vorzeitige (verbindliche) Teilplanung gefährdet wird. 2. § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBauG setzt nicht voraus, dass die Gemeinde sich ausdrücklich im einzelnen mit den Anforderungen an die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans auseinandergesetzt hat. (-z-)
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 116(1985), Nr.14, S.439-441