Gefährungshaftung im öffentlichen Recht.
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SEBI: BH 757
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Abstract
Ein Beispiel für die öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung läßt sich im Versagen von Ampelanlagen finden: Muß der Staat haften, wenn aufgrund des Versagens von Ampelanlagen bei einem Verkehrsunfall Schäden entstehen? Die Arbeit steht in der langen Diskussion um eine Gefährdungshaftung im öffentlichen Recht eher am Anfang. 1981 versuchte der Bundesgesetzgeber, das erkannte Problem durch ein Staatshaftungsgesetz einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht das Staatshaftungsgesetz jedoch für verfassungswidrig (wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes) erklärt, so daß der alte Rechtszustand vor der Reform wieder gilt. - Der Autor untersucht den Begriff und das Wesen der Gefährdungshaftung und befaßt sich danach mit der Frage nach der Haftungsgrundlage. Die Haftungsgrundlage wird von ihm im Aufopferungsanspruch (Sonderopfer) in der durch die Rechtsprechung ausgedehnten Gestalt gesehen. Ein dringendes Bedürfnis nach der Einführung eines umfassenden Instituts oder einer Garantiehaftung für Schäden aus dem Versagen technischer öffentlicher Einrichtungen wird als verfassungsrechtlich problematisch (Länderkompetenz) und unpraktikabel verneint. chb/difu
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Gefährdungshaftung, Haftung, Staatshaftung, Enteignung, Entschädigung, Aufopferung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung
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München: Selbstverlag (1962), XV, 133 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1962)
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Gefährdungshaftung, Haftung, Staatshaftung, Enteignung, Entschädigung, Aufopferung, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Recht, Verwaltung