Der Stabilitätsrat. Ein Ansatz zur Vermeidung zukünftiger Haushaltsnotlagen?

AV Akademikerverl.
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AV Akademikerverl.

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DE

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Saarbrücken

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ZLB: Kws 704/338

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Zusammenfassung

Der Schuldenstand in der Bundesrepublik Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten sehr stark angewachsen. Da die bisherigen institutionellen Schuldenbegrenzungsregeln - Art. 115 GG und die Vorschriften der Landesverfassungen - den starken Anstieg der Schuldenquote nicht verhindern und die Neuverschuldung nachhaltig nicht eindämmen konnten, wurde der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichenen Haushalts, die sogenannte "Schuldenbremse", im Art. 109 GG verankert. Durch die regelmäßige Haushaltsüberwachung von Bund und Ländern, die Feststellung drohender Haushaltsnotlagen und die Vereinbarung von Sanierungsprogrammen für die betroffenen Gebietskörperschaften trägt der im Art. 109a GG neu eingerichtete Stabilitätsrat zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in der BRD bei. Einzelne Länder befinden sich seit langem in einer Finanzkrise. Aus den vergangenen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten um die Finanzkrisen der Länder Bremen und Saarland sowie um die Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit des Landes Berlin lässt sich aber klarstellen, dass der Begriff der extremen Haushaltsnotlage unklar und umstritten ist. Kann der neue Stabilitätsrat anhand der selbst festgelegten Indikatoren Haushaltsnotlagen, die als Folge längerfristiger Kreditaufnahme entstehen, erkennen? Ist eine Vermeidung zukünftiger Haushaltsnotlagen durch eine Überwachung ohne Sanktionsmöglichkeiten denkbar?

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71 S.

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Reihe Gesellschaftswissenschaften