Das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb.

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SEBI: 85/666

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"Politisch Lied, ein garstig Lied" - dieses geflügelte Goethe-Wort, so könnte man meinen, gilt auch im Betrieb. Dort nämlich haben, so ordnet es Pargr. 74 II S. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) an, Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen. Der Normzweck dieses Verbots besteht allein darin, den Betriebsfrieden in einem nach Auffassung des Gesetzgebers besonders gefährdeten Bereich zu schützen. Das Verbot aus Pargr. 74 II S. 3 BetrVG dient nach Meinung des Autors nicht dazu, die Meinungs- und Wahlfreiheit der Arbeitnehmer zu sichern. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen hervorgehobenen Unterfall der Pflicht aus Pargr. 74 II S. 2 BetrVG, den Betriebsfrieden und den Arbeitsablauf nicht zu beeinträchtigen. Der Begriff der Parteipolitik ist allerdings eng auszulegen. Hierunter fällt jede bezugnehmende Stellungnahme für oder gegen eine politische Partei im Sinne von Art. 21 I GG, Pargr. 2 I Parteiengesetz, deren organisatorische Untergliederungen oder führende Repräsentanten. Der Begriff Parteipolitik kann nicht mit der "allgemein" Politik gleichgesetzt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz läßt als Ausnahme von diesem Verbot die Befassung mit Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art zu, welche den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar berühren. chb/difu

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Betrieb, Betriebsverfassungsgesetz, Parteipolitik, Arbeitsrecht, Tendenzbetrieb, Verfassungsrecht, Partei, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Berlin: Duncker & Humblot (1984), 203 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1984)

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Betrieb, Betriebsverfassungsgesetz, Parteipolitik, Arbeitsrecht, Tendenzbetrieb, Verfassungsrecht, Partei, Arbeitsbedingung, Wirtschaft, Arbeitsplatz

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Schriften zum Sozial- und Arbeitsrecht; 73