BBauG 1960 § 34, BBauG 1976 § 34, BauNVO § 14; BVerwG, Urteil v. 20.8.1985 - Az. C 50.82 - VGH Kassel.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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RE
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Zusammenfassung
Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt. Führen die von einem privaten Tennisplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein. Im Sinne des BBauG 1976/79 wird sich ein Tennisplatz unter diesen Umständen nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in den Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein. (-y-)
Beschreibung
Schlagwörter
Bebauungsplan, Innenbereich, Wohngebiet, Grundstück, Tennisanlage, Lärm, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Rücksichtnahmegebot, Recht, Baunutzungsverordnung
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.6, S.285-287, Lit.
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Bebauungsplan, Innenbereich, Wohngebiet, Grundstück, Tennisanlage, Lärm, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil, Rücksichtnahmegebot, Recht, Baunutzungsverordnung