§§ 1 f., 7, 9 f. DenkmG. Hessischer VGH, Urteil v. 28.11.1984 - 11 UE 139/84.
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1985
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SEBI: Zs 61-4
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
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Zusammenfassung
Die Denkmalfachbehörde hat - abgesehen von den im DSchG vorgesehenen Ausnahmen - alle als Kulturdenkmäler erkannten Objekte in das Denkmalbuch einzutragen. Einen Ermessenspielraum hat sie dabei nicht (Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Die in § 2 Abs. 1 DSchG angesprochenen öffentlichen Interessen sind allein jene, die unter den dort einzeln aufgeführten Gesichtspunkten die Erhaltung von Sachen rechtfertigen. Einzelfall eines aus städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen als Kulturdenkmal schutzwürdigen früheren Pfarrhauses als Beispiel eines hervorgehobenen dörflichen Bauwerks aus der Zeit zu Anfang des 19. Jahrhunderts, das typische Merkmale der Entstehungszeit aufweist und Teil des weitgehend noch intakten Bildes des Ortskerns ist. (-z-)
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Deutsches Verwaltungsblatt 100(1985), Nr.21, S.1187-1189, Lit.