§ 538 BGB, Art III Abs. 1 III. MietRAEnG, §§ 8, 9, 11 Nr 7 und Nr 10 AGBG. BayObLG, Rechtsentscheid v. 17.12.1984 - Az.RE-Miet 8/83.

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1985

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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In einem Formularvertrag für die Miete von Wohnraum ist der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen wegen Mängel der Mietsache unwirksam, wenn der Gewährleistungsausschluss auch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Vermieters und seiner Erfüllungsgehlfen umfasst. Daraus folgt, dass die Haftung aus BGB § 538 I dem Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit des AGBG § 11 Nr. 7 unterliegt. Demzufolge ist es nur zulässig, die verschuldensunabhängige Haftung aus BGB § 538 I 1. Alternative ganz auszuschließen und die Haftung für die zweite und dritte Alternative des BGB § 538 I auf einfache Fahrlässigkeit zu beschränken. (rh)

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.3, S.92-94, Lit.

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