Die Auskunfts- und sonstigen Ermittlungsrechte der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem europäischen Kartellrecht.
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SEBI: 78/5615
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Zusammenfassung
Das typische behördliche Auskunftsrecht gemäß § 46 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) steht der Kartellbehörde sowohl im Vorermittlungsverfahren als auch im förmlichen Verwaltungsverfahren für Ermittlungen in Verwaltungssachen zur Verfügung. Im Rahmen des förmlichen Kartellverwaltungsverfahrens kann die Behörde zusätzlich gemäß den § 54 Abs. 2 und 55 GWB auf bestimmte Beweiserhebungsrechte der Zivilprozeßordnung sowie auf ein Beschlagnahmerecht zurückgreifen. Im Bußgeldverfahren richten sich die kartellbehördlichen Auskunftsrechte und sonstigen Ermittlungsrechte nach den § 35-47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, die als Spezialvorschriften die Anwendung des § 46 GWB insoweit ausschließen. Nach Inkrafttreten des neuen Ordnungswidrigkeitenrechts stehen der Kartellbehörde - mit den entsprechenden Pflichten - die strafprozessualen Ermittlungsrechte der Staatsanwaltschaft sinngemäß zur Verfügung. chb/difu
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Kartellbehörde, Kartellrecht, Wettbewerb, Europarecht, Auskunft, Ordnungswidrigkeit, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Wirtschaft
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Heidelberg: (1968), 271 S., Lit.(jur.Diss.; Heidelberg 1968)
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Kartellbehörde, Kartellrecht, Wettbewerb, Europarecht, Auskunft, Ordnungswidrigkeit, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Verwaltungsrecht, Rechtsvergleichung, Recht, Wirtschaft