Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden.
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SEBI: 88/982
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Zusammenfassung
Ein Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden läßt sich aus dem Grundgesetz, insbesondere Art. 5 GG, nicht ableiten. Aus der Verfassung folgt allein das Gebot zur Öffentlichkeit als Verfassungsdirektive. Die Landespressegesetze gewähren der Presse einen Auskunftsanspruch gegenüber Behörden. Dieser Anspruch hat das Ziel, staatliches Handeln transparent zu machen. In Abgrenzung zu den Eigeninformationen der Behörden setzt der Auskunftsanspruch der Presse eine konkrete Frage zu einem bestimmten Gegenstand voraus. Hierüber muß die Behörde eine wahre und vollständige Auskunft erteilen. Die Auskunft darf aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder schutzwürdigen privaten Belangen verweigert werden. Die übrigen gesetzlich genannten Auskunftsverweigerungsrechte (Gefährdung eines schwebenden Verfahrens) stellen sich als Konkretisierungen dieser Generalklausel dar. Prozessual kann die Presse die Durchsetzung ihres Rechts in aller Regel mittels einer allgemeinen Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen. Zeitungs- und Zeitschriftenverleger können nach dem presserechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz von den Behörden verlangen, daß amtliche Bekanntmachungen in gleicher Weise und zur gleichen Zeit an alle Mitbewerber erteilt werden. chb/difu
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Schlagwörter
Presse, Presserecht, Pressefreiheit, Behörde, Informationsanspruch, Auskunftsanspruch, Geheimhaltung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Berlin: Duncker und Humblot (1987), 195 S., Lit.(jur.Diss.; Bochum 1986/87)
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Presse, Presserecht, Pressefreiheit, Behörde, Informationsanspruch, Auskunftsanspruch, Geheimhaltung, Verwaltung/Öffentlichkeit, Öffentlichkeitsarbeit, Rechtsschutz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Information, Bildung/Kultur, Kommunikationsmedien
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Schriften zu Kommunikationsfragen; 7