Art. 3, 20 GG; § 9 KAG, SchlH. BVerwG, Urteil v. 25.8.1982 - Az. 8 C 44.81.

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1983

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Bezieht eine dem Ortsgesetzgeber bei Erlass einer Abgabensatzung abverlangte Prognose ihre Bedeutung vom Landesrecht, bestimmt sich grundsätzlich nur nach Landesrecht, welche Rechtsfolgen die Erkenntnis auslöst, dass die Satzung auf einer Fehlprognose beruht. Es ist bundes(verfassungs)rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesrecht bei aufgrund von § 9 KAG SchlH beruhenden Abgabensatzungen das Offensichtlichwerden eines Prognosemangels mit der Rechtsfolge der Ungültigkeit oder doch der Unanwendbarkeit der Satzung verbindet. Bei der Erhebung einer Wohnungsbauabgabe nach § 9 KAG SchlH ist dem Gleichheitssatz dadurch genügt, dass sich die Abgabe auf Maßnahmen beschränkt, die ihrer Art nach durch Wohnungsneubauten typischerweise veranlasst werden. -y-

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.7, S.229-232, Lit.

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