Erschließungsrecht - Berücksichtigung von Billigkeitsgründen; Begriff der alterschlossenen Gebiete. §§ 131 Abs.2 und 3, 135 Abs.5 BBauG. BVerwG, Urteil v. 12.9.1984 - Az. 8 C 124.82 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
Ein Abrechnungsgebiet war nur dann i.S. des BBauG § 131 Abs. 3 bereits beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen, wenn erstens eine Erschließungsstraße angelegt war, über die die Grundstücke dieses Gebiets ohne Schwierigkeiten erreicht werden konnten, zweitens die mögliche Inanspruchnahme der Straße grundsätzlich allen diesen Grundstücken eine mindestens latente beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit vermittelte und drittens die überwiegende Anzahl der Grundstücke tatsächlich bereits bebaut war oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar genutzt wurden. Mehrbelastungen, die sich für einzelne Beitragspflichtige in alterschlossenen Gebieten durch eine Aufwandsverteilung nach dem Frontmetermaßstab im Vergleich zu einer Aufwandsverteilung nach einem qualifizierten Verteilungsmaßstab ergeben, begründen keine unbillige Härte i.S. des BBauG § 135 Abs. 5. (-y-)
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Erschließungsrecht, Grundstück, Rechtsprechung, Erschließungskosten, Kostenverteilung, Altanlage, BVerwG-Urteil, Bundesbaugesetz
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In: Baurecht, 15(1984), Nr.6, S.626-631, Lit.
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Erschließungsrecht, Grundstück, Rechtsprechung, Erschließungskosten, Kostenverteilung, Altanlage, BVerwG-Urteil, Bundesbaugesetz