Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schönheitsreparaturen nach Auszug des Mieters.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn der Mieter die vertraglich festgelegten Schönheitsreparaturen nicht bis zum Auszug durchführt, wird erörtert. Sowohl die Anwendung von § 325 BGB, als auch die Anwendung von § 326 BGB scheidet im Regelfall aus, da keine wechselseitige Leistung vorliegt. Sieht man die Renovierungspflicht des Mieters als Hauptpflicht an, so ist § 280 BGB anzuwenden. Sieht man sie als Nebenpflichten an, dann gelten die Regeln der positiven Vertragsverletzung. Die formalen Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind identisch, so dass es auf die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten nicht ankommt. Grundsaetzlich entsteht der Schadenersatzanspruch des Vermieters mit Rückgabe der Wohnung und Ende des Mietvertrages. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Mieter, Schönheitsreparatur, Mietvertrag

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.2, S.33-37, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnraum, Mietrecht, Mieter, Schönheitsreparatur, Mietvertrag

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