BayVGH, Urteil vom 16.8.1993 - Az. 26 B 92.2506 - nicht rechtskräftig.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Auch in einer Gemeinde, deren gesamtes Gebiet überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt ist, ermächtigt Paragraph 22 II Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 BauGB die Gemeinde nicht dazu, für das gesamte Gemeindegebiet den Genehmigungsvorbehalt nach Paragraph 22 V BauGB zu begründen. Nach ihrem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte gilt die Ermächtigungsgrundlage vielmehr nur für bebaute und zu bebauende Gebiete innerhalb der Gemeinde mit der in der Vorschrift genannten Zweckbestimmung. Amtlicher Leitsatz. Die Klägerin erhielt zunächst die Genehmigung des Landratsamts, auf einem Grundstück in Oberstdorf ein Gebäude mit 12 Wohnungen zu errichten. Um die Nutzung der Eigentumswohnungen als Zweitwohnungen auszuschließen, war eine Grunddienstbarkeit vorgesehen. Die Gemeinde, unter Berufung darauf auch das Landratsamt, verweigerten ihr Einvernehmen zur Begründung von Wohneigentum. Verwaltungsgericht und VGH gaben, mit allerdings unterschiedlicher Begründung, der Klage statt. Die pauschal für das gesamte Gemeindegebiet erlassene, auf Paragraph 22 BauGB gestützte Satzung, ist nach Auffassung des VGH unwirksam. Die Satzung kann nur die Teile des Gemeindegebiets betreffen, die tatsächlich in ihrer Fremdenverkehrsfunktion durch Zweitwohnungen gefährdet würden.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.1

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S.17-20

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