Die Höhe der Enteignungsentschädigung vom Preußischen Enteignungsgesetz bis zum Bundesbaugesetz
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SEBI: BG 642
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Abstract
Die Arbeit behandelt den Wandel in den Vorstellungen von der gerechten Enteignungsentschädigung in diesem Jahrhundert. Bis zum Ausbruch des Ersten Weltkrieges galt der Grundsatz der vollen Entschädigung. Dieses Prinzip wurde danach aus volkswirtschaftlichen Gründen aufgegeben; es wurden verschiedene Spielarten der Interessenabwägung eingeführt. Hierbei wurde die Sozialwertigkeit des Eigentums der jeweils betroffenen Bürger im Hinblick auf das Gemeinwohl nach verschiedenen materiellen Kriterien gemessen. Der Gleichheitssatz kam hierbei nicht zur Anwendung. Die Rückkehr zu einer vollen Entschädigung erfolgte durch die Rechtsprechung des Bundesrichtshofs (BGH), dessen Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) in der Entschädigungsrechtsprechung den Abwägungsgrundsatz in Art. 14 GG in den Hintergrund rücken ließ. Der Autor und der Vorwortverfasser beklagen die Rückkehr zur vollen Entschädigung als volkswirtschaftliche Fehlentwicklung. chb/difu
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Enteignung, Enteignungsentschädigung, Bundesbaugesetz, Bodenreform, Interessenabwägung, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Baurecht
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Köln: Verl.Dt.Volksheimstättenwerk (1965), 109 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1965)
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Enteignung, Enteignungsentschädigung, Bundesbaugesetz, Bodenreform, Interessenabwägung, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Baurecht
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Wissenschaftliche Reihe; Folge 17