Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 6 Abs. 1 S. 2 BDSG. Exemplarisch dargestellt anhand der Eingabekontrolle mit Hilfe eines datenschutzspezifischen Modells.

Petri, Hans-Joachim
Keine Vorschau verfügbar

Datum

1987

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: 88/4129

Dokumenttyp (zusätzl.)

DI

Zusammenfassung

In Pargr. 43 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1977 die Computerspeicherbuchführung gesetzlich gebilligt, soweit hierbei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen wird. Allerdings wurden die dabei verwendeten Begriffe der Buchführung und Speicherbuchführung nicht definiert. Die Arbeit ist ein Versuch, diese Lücken auszufüllen: Nach Auffassung des Autors ist eine Buchführung dann ordnungsgemäß, wenn aus ihr heraus nachgewiesen werden kann, daß die externe, also außerhalb des Computers bestehende Rechnungslegung sachlich richtig ist. Weiterhin soll erforderlich sein, daß dieser Nachweis vollständig schlüssig, in angemessener Zeit und in der Weise geführt werden kann, daß ein sachverständiger Dritter diesem folgen kann. Der Autor skizziert die Gesetzgebung zur Datensicherung und entwickelt ein diesbezügliches Kostenmodell. jüp/difu

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Frankfurt/Main: (1987), 380 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1987)

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen