Der Erforderlichkeitsgrundsatz des § 6 Abs. 1 S. 2 BDSG. Exemplarisch dargestellt anhand der Eingabekontrolle mit Hilfe eines datenschutzspezifischen Modells.
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SEBI: 88/4129
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DI
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Abstract
In Pargr. 43 Handelsgesetzbuch (HGB) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.1.1977 die Computerspeicherbuchführung gesetzlich gebilligt, soweit hierbei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen wird. Allerdings wurden die dabei verwendeten Begriffe der Buchführung und Speicherbuchführung nicht definiert. Die Arbeit ist ein Versuch, diese Lücken auszufüllen: Nach Auffassung des Autors ist eine Buchführung dann ordnungsgemäß, wenn aus ihr heraus nachgewiesen werden kann, daß die externe, also außerhalb des Computers bestehende Rechnungslegung sachlich richtig ist. Weiterhin soll erforderlich sein, daß dieser Nachweis vollständig schlüssig, in angemessener Zeit und in der Weise geführt werden kann, daß ein sachverständiger Dritter diesem folgen kann. Der Autor skizziert die Gesetzgebung zur Datensicherung und entwickelt ein diesbezügliches Kostenmodell. jüp/difu
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Keywords
Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutz, Kosten, EDV, Datensicherung, Erforderlichkeit, Modell, Eingabekontrolle, Generalklausel, Verhältnismäßigkeit, Persönlichkeitsrecht, Rechnungswesen, Finanzwesen, Gesetzgebung, Information, Recht, Allgemein
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Frankfurt/Main: (1987), 380 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1987)
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Bundesdatenschutzgesetz, Datenschutz, Kosten, EDV, Datensicherung, Erforderlichkeit, Modell, Eingabekontrolle, Generalklausel, Verhältnismäßigkeit, Persönlichkeitsrecht, Rechnungswesen, Finanzwesen, Gesetzgebung, Information, Recht, Allgemein