Mitwirkungsrechte von Standortgemeinden bei der Aufstellung von Entsorgungsplänen; GG Art. 28; AbfG § 8; SchlHAGAbfG § 4; OVG Lüneburg, Beschluß v. 19.6.1987 - Az. 7 B 20/87.
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Schleswig-Holsteinischen Abfallbeseitigungsgesetzes § 4 I 3 ist das Gebot der vorherigen Anhörung der betroffenen Gemeinden zwingender Natur. Damit hat der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung getragen, die aus GG Art 28 II folgen. Zwar ist das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nicht schlechthin, sondern nur "im Rahmen der Gesetze" verfasssungsrechtlich gewährleistet. Das bedeutet, dass staatliche Planungen nicht von vornherein der Zustimmung der Gemeinde bedürfen. D.h. aber nicht, dass die Gemeinden bei solchen Planungen keine Mitwirkungsrechte hätten. Denn Gemeinden dürfen nicht zum stummen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. (rh)
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Abfallbeseitigungsanlage, Gemeinde, Standort, Entsorgung, Planungsrecht, Rechtsprechung, Bundesland, Abfallbeseitigungsgesetz, Beschluss, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), Nr.11, S.997-999, Lit.
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Abfallbeseitigungsanlage, Gemeinde, Standort, Entsorgung, Planungsrecht, Rechtsprechung, Bundesland, Abfallbeseitigungsgesetz, Beschluss, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung