Bauplanungsrecht - Rüge der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. § 155 a Satz 1 BBauG 1976. § 155 a Abs. 1 BBauG. Art. 3 § 12 ÄndG BBauG. BVerwG, Beschluß v. 18.6.1982 - Az. 4 N 6.79 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Eine nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügte Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 BBauG 1976 ist auch dann unbeachtlich, wenn vor der Bekanntmachung des Hinweises nach Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des BBauG hinsichtlich desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren ohne Bezeichnung der betreffenden Verletzung eingeleitet worden ist. Jeder einzelne Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird deshalb für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. -y-
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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.453-455, Lit.