Rechtliche Unsicherheiten. Stadtwerke.

Eppinger
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Eppinger

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Schwäbisch-Hall

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0723-8274

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ZLB: 4-Zs 3025

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RE

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Abstract

Allein im Jahr 2011 laufen im Strom- und Gasbereich bundesweit rund 2.000 Konzessionen für das Betreiben eines Versorgungsnetzes aus. Viele Kommunen sind mit dem privaten Netzbetreiber beziehungsweise Energieversorger unzufrieden oder möchten mehr Einfluss auf die Energieversorgung nehmen, um wirtschafts- und umweltpolitische Ziele zu verwirklichen. Daher prüfen derzeit viele Städte und Gemeinden die Möglichkeit zur Übernahme der Strom- und Gasnetze. Doch bestehen in kaum einem anderen Bereich der Energiewirtschaft gegenwärtig mehr rechtliche Unsicherheiten als in der Übernahme von Konzessionsnetzen. Die Neuvergabe von Konzessionsverträgen und die Verteilnetzüberlassung sind zum Teil in Paragraph 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt, der jedoch an einigen Stellen sehr unklar gefasst ist und daher erheblichen Raum für konfliktträchtige Interpretationen liefert. Bei der Planung einer Kommunalisierung sind mehrere Faktoren wie Kaufpreis und Zustand des Netzes, Finanzierungsmöglichkeiten, Ressourcen für den Netzbetrieb, Effizienz des bisherigen Konzessionsinhabers und vorgegebene Erlösobergrenzen als wichtigste Entscheidungskriterien einzubeziehen. Doch bereits hier beginnen die Rechtsunsicherheiten. Paragraph 42 Abs. 2 S. 2 EnWG bestimmt, dass der bisherige Konzessionsnehmer für die Überlassung der notwendigen Verteilungsanlagen wirtschaftlich angemessen zu vergüten ist. Aber welcher Umfang ist unter dem Begriff "notwendige Verteilungsanlagen" zu verstehen, wie ist die "Überlassung" auszugestalten und wie wird die "Angemessenheit" der Vergütung bemessen? Vor diesem Hintergrund sind in dem Beitrag korrespondierende Lösungsansätze unter den Stichpunkten 1. Notwendige Verteilungsanlagen; 2. Überlassung der Verteilungsanlagen; 3. Bemessung des Übernahmepreises; 4. Anspruch auf Auskunft; 5. Festsetzung der Erlösobergrenzen skizziert.

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Der Gemeinderat

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Nr. 5

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S. 12-13

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