Eingliederungshilfen - zunehmend eine Frage der Kooperation von Jugendhilfe und Schule.
Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
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Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik
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DE
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Dortmund
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1436-1450
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Abstract
Die Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung sind fester Bestandteil des Leistungsspektrums der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei ist die Verankerung dieser Hilfen im SGB VIII eine noch nicht zu Ende geschriebene Geschichte. Zur Einführung des SGB VIII waren die Eingliederungshilfen rechtssystematisch noch Teil der Hilfen zur Erziehung, später wurde daraus ein eigenständiger Leistungsparagraf - der § 35a -, und aktuell wird unter dem Label "inklusive Lösung" über eine Neuordnung der Eingliederungshilfen in bislang geteilter Zuständigkeit von SGB VIII und SGB XII nachgedacht. Dabei werden die Überschneidungen und Schnittstellen der "35a-Hilfen" zu den Hilfen zur Erziehung, aber auch zu den Eingliederungshilfen im SGB XII deutlich. Trotz oder wegen dieser sozialrechtlichen Spannungsfelder haben sich die Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII mit Blick auf eine Ausweitung der Inanspruchnahme und deren Ausdifferenzierung - nicht zuletzt bei Hilfesettings in Regeleinrichtungen - quantitativ beachtlich entwickelt.
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KomDat-Jugendhilfe
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Nr. 1
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S. 4-7