Die Schulkollegien nach dem Schulverwaltungsgesetz von Nordrhein-Westfalen in ihrer Fortentwicklung aus den früheren Provinzial-Schulkollegien.

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SEBI: JA 815

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Abstract

Ursprünglich stand das Recht der Schulaufsicht in Preußen fast ausschließlich den geistlichen Behörden zu.Erst im 19.Jahrhundert entwickelte sich eine einheitliche staatliche Schulverwaltung.Der Autor stellt die Entwicklung in den beiden früheren Ländern Preußen (Rheinprovinz) und Lippe dar, um dann das 1958 in Nordrhein-Westfalen erlassene Schulverwaltungsgesetz (SchVG) zu erörtern.Er sieht das Schulkollegium als eine Ausnahme von der allgemeinen Tendenz in der modernen Verwaltung von der kollegialen zur monokratischen Verwaltung (von der Sonderbehörde zur Behörde der allgemeinen Verwaltung) an.Der Verfasser untersucht die Vor-und Nachteile des Kollegial- und des monokratischen Prinzips und verfolgt das Kollegialprinzip in einem Exkurs bis in die Antike zurück.Bevor er auf die Regelung des r 16 II SchVG und die Organisation näher eingeht, stellt der Autor die Anwendung des Kollegialprinzips von den Schulkollegien in Düsseldorf und Münster vor Erlaß des SchVG dar. chb/difu

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Schulaufsicht, Kollegialorgan, Kollegialverfassung, Schulverwaltung, Regierungspräsident, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Bildungswesen, Schule, Rechtsgeschichte

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Köln: (1963), XIX, 201 S., Lit.

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Schulaufsicht, Kollegialorgan, Kollegialverfassung, Schulverwaltung, Regierungspräsident, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Verwaltungsorganisation, Bildungswesen, Schule, Rechtsgeschichte

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